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GASANLAGENPRÜFUNG


Auszug aus der UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34)


Prüfungen

 A. Gemeinsame Bestimmungen § 33

                                                     

      Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr.2 und 3
      durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  -   vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungs-
      gemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,

  -   nach Instadsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  -   nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

  -   nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf Dichtheit, Funktion und Aufstellung.

      Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon

      unberührt.

 (2-4) ...

 (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1-4 in einer

       Prüfbescheinigung werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur     Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können.

B. Besondere Bestimmungen c 37

             Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend
      in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich , durch den Sachkundigen auf:

  -   Dichtheit,

  -   ordnungsgemäße Beschaffenheit,

  -   Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

(2)  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch  halbjährlich ,

       durch den Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.

Zu § 37 Abs. 1 und 2

       Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der
       Treibgasanlagen von Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs-
       vorschriften Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, (z.b. DVGW_Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,

       technische Regeln anderer Europäischen Wirtschaftsraum) soweit Vertraut ist, dass den arbeitssicheren Zustand von Treibgas-
       anlagen von Fahrzeugen beurteilen kann.


       Hinweis:

       Bezüglich Aufstellung und Betrieb unterliegen Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor neben den "Gemeinsamen
       Bestimmungen
auch den "Besonderen Bestimmungen gemäß § 29 UVV "Verwendungb von Flüssiggas" (BGV D34)


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