- nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf Dichtheit, Funktion und Aufstellung. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon
unberührt. (2-4) ... (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1-4 in einer
Prüfbescheinigung werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können. B. Besondere Bestimmungen c 37
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu § 33 Abs. 3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich , durch den Sachkundigen auf: - Dichtheit, - ordnungsgemäße Beschaffenheit, - Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich ,
durch den Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird. Zu § 37 Abs. 1 und 2 Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Treibgasanlagen von Fahrzeugen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungs- vorschriften Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, (z.b. DVGW_Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
technische Regeln anderer Europäischen Wirtschaftsraum) soweit Vertraut ist, dass den arbeitssicheren Zustand von Treibgas- anlagen von Fahrzeugen beurteilen kann.
Hinweis: Bezüglich Aufstellung und Betrieb unterliegen Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor neben den "Gemeinsamen Bestimmungen auch den "Besonderen Bestimmungen gemäß § 29 UVV "Verwendungb von Flüssiggas" (BGV D34) |